Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 20. Februar 2020 abgewiesen (2C_157/2020). Urteil vom 31. Oktober 2019 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 19 2 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A.__________ vertreten durch: RA AA.________ Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Vorvorinstanz Amt für Inneres, Abteilung Migration, Landsgemeindeplatz 2, 9043 Trogen Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Inne- res und Sicherheit vom 20. November 2018 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 20. November 2018 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, 2. unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. c) der Vorvorinstanz: Die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen. Sachverhalt A. A.__________, geboren am XX.XX.1981, ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er versuchte zuerst mit gefälschtem Namen und gefälschter Heiratsurkunde in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen (act. 10, S. 341). Beim Ehevorbe- reitungsverfahren mit der 20 Jahre älteren B.__________ bestand anfangs der Verdacht auf Scheinehe (act. 10, S. 353). B. Am 14. Juni 2015 reiste A.__________ zwecks Vorbereitung der Heirat mit B.__________ in die Schweiz ein (act. 10, S. 251). Die Heirat fand am XX.XX. 2015 statt (act. 10, S. 247). Anschliessend wohnte A.__________ vorübergehend bei seiner Ehefrau in XY, Appenzell Ausserrhoden (act. 10, S. 353). C. Die Aufenthaltsbewilligung B wurde A.__________ am 14. Juli 2015 erteilt, gültig bis zum 25. Juni 2016 (act. 10, S. 239). Eigenen Angaben zufolge verlies A.__________ im Juni 2017 die eheliche Wohnung (act. 10/228). B.__________ reichte am 13. November 2017 beim Kantonsgericht die Scheidungsklage ein (act. 10, S. 228, 10, S. 220). D. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 wies das Amt für Inneres A.__________ darauf hin, dass vorliegend nach Auflösung der Familiengemeinschaft kein Anspruch des aus- ländischen Ehegattens auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr bestehe und gewährte diesbezüglich das rechtliche Gehör (act. 10, S. 225). A.__________ nahm Seite 2 hierzu am 26. Februar 2018 Stellung (act. 10, S. 180). In der Zwischenzeit erging ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegen B.__________ (act. 10, S. 211). Mit Entscheid vom 9. März 2018 wurde sodann die Vereinbarung der Ehegatten vom 23. bzw. 27. Februar 2018, welche unter anderem festhält, dass sie seit Ende Mai 2017 getrennt leben, gerichtlich genehmigt. Gleichzeitig wurde das Scheidungsbegehren zurückgezogen (act. 10, S. 154). Das Kantonsgericht schrieb das Verfahren betreffend Ehescheidung deshalb gleichentags als erledigt ab (act. 10, S. 127). E. Am 29. März 2018 widerrief das Amt für Inneres die Aufenthaltsbewilligung und ordnete an, A.__________ habe die Schweiz bis spätestens am 15. Mai 2018 zu verlassen (act. 10, S. 168). Am 17. April 2018 wurde zudem ein Strafverfahren gegen A.__________ wegen Hausfriedensbruch, Diebstahl, Sachentziehung sowie Nötigung eingeleitet (act. 10, S. 128). Das Verfahren bezüglich Hausfriedensbruch und Diebstahl wurde am 16. April 2019 eingestellt (act. 15/5). Gegen den Entscheid vom 29. März 2018 rekurrierte A.__________ am 19. April 2018 beim Departement für Inneres und Sicherheit mit der Begründung, er habe sich seit seiner Einreise sehr gut integriert und der Anlass für die Scheidung liege im Verhalten seiner Ehefrau begründet (act. 10, S. 124). Am 24. April 2018 wurde der Rekurs gegen die Verfügung vom 29. März 2018 in Vertretung von Rechtsanwalt RA AA._______ ergänzt (act. 10, S. 56). F. Das Departement für Innere und Sicherheit wies den Rekurs ab und ordnete an, dass A.__________ die Schweiz bis zum 31. März 2019 zu verlassen habe (act. 2/2). Hier- gegen gelangte A.__________ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Beschwerde an das Obergericht (act. 1). Dazu nahm die Vorinstanz am 13. März 2019 Stellung (act. 8). Am 7. Juni 2019 machte der Beschwerdeführer von der Gelegenheit der Replik Gebrauch (act. 14). Schliesslich verzichteten beide Vorinstanzen auf die Möglichkeit der Duplik (act. 17, 18). G. Nach Abschluss des Schriftenwechsels wurde die Streitsache traktandiert und an der Sit- zung der vierten Abteilung des Obergerichts vom 31. Oktober 2019 beraten. Das Urteil wurde den Parteien im Dispositiv eröffnet (act. 19). Dem Antrag des Beschwerdeführers gemäss Schreiben vom 9. Dezember 2019 entsprechend (act. 20) wird das Urteil hiermit schriftlich begründet. Seite 3 Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Die sachliche bzw. funktionale Zuständigkeit des Ober- gerichts ergibt sich aus Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1), wonach das Obergericht zur Behandlung von Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuständig ist. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 2. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist strittig, ob der Beschwerdeführer nach Auflösung der Ehe einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz nach Art. 42 und 43 des Bundesgesetztes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) hat, weil wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). 3. Vorab ist festzuhalten, dass den diesem Fall zugrundeliegenden Akten die Unmöglichkeit einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a (in Verbin- dung mit Art. 43 AIG) entnommen werden kann, welcher eine Verlängerung dann vor- sieht, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind: Den vorliegenden Dokumenten ist zu entnehmen, dass die Ehe formell am XX.XX.2015 geschlossen und seither nicht aufgelöst wurde. Da keine gegenteiligen Angaben ersichtlich sind, wird angenommen, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B.__________ nach dem Rückzug des Scheidungsbegehrens am 9. März 2018 (act. 10, S. 155) formell bis heute fortbestand. 4. Da der Gesetzgeber mit den Nachzugsbestimmungen - wozu auch Art. 50 Abs. 1 AIG zu zählen ist - nicht formell bestehende Ehen, sondern tatsächlich gelebte Ehegemein- schaften schützen wollte, wird in den Art. 42 bis 45 AIG grundsätzlich das Zusammen- leben der Ehegatten für die Möglichkeit der Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthalts- bewilligungen an ausländische Ehegatten vorausgesetzt. Art. 50 AIG ist somit bereits beim definitiven Scheitern der ehelichen Gemeinschaft anwendbar, unabhängig davon, ob die Ehe formell noch besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 3.2 in fine). Eine solche faktische Trennung setzt voraus, dass die Ehegatten ihr Leben unabhängig voneinander gestalten, sich geistig-seelisch voneinander gelöst haben und ein wirtschaftlicher sowie emotionaler Bruch eingetreten ist. Die einseitige Äusserung eines Ehegatten diesbezüglich reicht zum Bruch des gemeinsamen Ehewillens aus (vgl. Seite 4 MARTINA CARONI, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, N. 9, 16 zu Art. 50 AuG). Diesfalls kann das akzessorische Anwesenheitsrecht des nachgezogenen Ehepartners nur noch bei Vorlie- gen bestimmter Voraussetzungen zur Vermeidung humanitärer Härtefälle weitergelten. 5. Vorliegend ergibt sich aus der Aktennotiz des Amtes für Inneres (act. 10, S. 228), dass der Beschwerdeführer laut eigener Aussage bereits seit Juni 2017 nicht mehr mit seiner Ehefrau in XY zusammen lebe. Folglich hat die eheliche Gemeinschaft faktisch bloss rund zwei Jahre bestanden. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (act. 1, S. 3). Damit wurde die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderliche 3-jährige Dauer nicht erreicht. 6. Neben dem in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG genannten Aufenthaltsbewilligungs- bzw. Verlängerungsgrund kann ein solcher nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG selbst im Fall eines definitiven Scheiterns der Ehe- oder Familiengemeinschaft bestehen, wenn die Rückkehr in das Heimatland aus wichtigen persönlichen Gründen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, unzumutbar wäre. Bei den hierfür präzisierend in Art. 50 Abs. 2 AIG aufgezählten Gründen handelt es sich nicht um einen abschliessenden Kata- log. Der Gesetzgeber hat vielmehr bewusst auf eine umfassende Liste verzichtet, da nicht sämtliche entsprechende Situationen voraussehbar sind (Botschaft vom 21. Mai 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2001, S. 3795). 7. Nach Ansicht des Beschwerdeführers rechtfertige sich eine Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung deshalb, weil er momentan bereits in einer Beziehung mit einer anderen Frau sei, die er gerne heiraten möchte und weshalb er bereits erneut eine Scheidungsklage eingereicht habe. Unter diesen Umständen erscheine es als angebracht, dem Beschwerdeführer noch Zeit von einigen wenigen Monaten zu lassen, damit er genügend Zeit habe, sämtliche Heiratsvorkehrungen zu treffen. Dadurch hätte er die Möglichkeit, in der Schweiz zu verbleiben, ohne für eine kurze Zeit ausreisen zu müssen und seine Arbeitsstelle zu verlieren (act. 1, S. 3). Andernfalls habe der Beschwerdeführer auch einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen würden; unter anderem wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Die während des Zusammenlebens erlittene psychische Gewalt würde es rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Ende des Zusammenlebens mit B.__________ noch in der Schweiz verbleiben dürfe (act. 1, S. 4, unter Hinweis auf die Verfahrensakten, v.a. auf den Chat-Verkehr der Ehegatten). Hinzu komme, dass eine Rückkehr in sein Heimatland eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Einerseits, weil der Beschwerdeführer Seite 5 in der Schweiz sehr gut integriert sei (angeführt werden sehr gute Sprachkenntnisse, eine regelmässige Erwerbstätigkeit, keine Vorstrafen und Schulden, eine gute Integration in die Gesellschaft). Andererseits, da eine Rückkehr in sein Heimatland Nigeria mit einer unge- wissen Zukunft verbunden sei, weil er nicht genügend verdienen könne, um sich ein Leben oberhalb der Armutsgrenze finanzieren zu können und zurzeit gemäss Amnesty International diverse wirtschaftliche und militärische Konflikte Nigeria erschüttern würden (act. 1, S. 5 ff.). 8. Diese Ausführungen sind an folgenden, einschlägigen Kriterien aus Rechtsprechung und Lehre zu Art. 50 AIG zu messen: Ist der Anspruch nach Art. 50 AIG bereits unter- gegangen, weil es am gemeinsamen Zusammenleben fehlt, ohne das wichtige Gründe für das Getrenntleben ersichtlich sind (etwa rein beruflicher Natur, namentlich weil die Arbeitsorte der beiden Ehegatten räumlich weit auseinanderliegen), kann der Anspruch nach Art. 50 AIG regelmässig nicht wieder aufleben (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.5). Massgeblich ist, wie sich die Pflicht des Ausländers, die Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf seine persönliche Situation auswirkt. Da Art. 50 Abs. 1 AIG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 und 43 AIG spricht, muss sich der Härtefall dabei grundsätz- lich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 50 AIG). Verlangt wird eine „erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben […], die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss“ (BGE 139 II 393 E. 6; 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3). Allgemeine Hinweise genügen hierzu nicht. Die befürch- tete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt keinen wichtigen persönlichen Grund dar, der an sich einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.4; 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.2 und 2C_672/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2). Hat der Aufenthalt kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine beson- deren Probleme bereitet (BGE 139 II 393 E. 6; 138 II 229 E. 3.1). Zum Kriterium der Ehe- dauer bewertet die Rechtsprechung einen neunjährigen Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen zweier Ehen zwar nicht als kurz, indessen auch nicht als so lange, dass eine Rückkehr in die Heimat deswegen unzumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 2C_480/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.4.2). Im Falle einer Ausländerin, die (erst) im Alter vom 32 Jahren in die Schweiz gekommen und folglich in ihrer Heimat sozialisiert Seite 6 wurde, vertrat das Bundesgericht die Ansicht, diese habe dort ihre persönlichkeits- prägenden Jugendjahre verbracht. Der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage in der Schweiz allenfalls besser ist als im Heimatland, genügt nicht, das Vorliegen eines nach- ehelichen Härtefalls zu bejahen, auch wenn die betroffene Person in der Schweiz inte- griert erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger korrekt beherrscht, eine Arbeits- stelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier auch nicht straffällig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.4). Eine erfolgreiche Integration wäre zwar massgeblich im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, genügt aber nicht für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E 3.3). Falls ein nachehelicher Härtefall verneint wird, kommt eine Bewilligungsverlängerung unter Umständen im Rahmen der ordentlichen Ermessensausübung gestützt auf Art. 96 AIG infrage. 9. Eine gewaltbedingte Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft soll für gewaltbetroffene nachgezogene Personen nach der Formel des Bundesgerichts keine ausländerrechtlichen Nachteile nach sich ziehen, wenn die nachgezogene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet erscheint und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Hierbei sind die Anforderungen des Bundesgerichts an Intensität und Nachweis der häuslichen Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2AIG gemeinhin hoch. Häusliche Gewalt bedeutet ausländer- rechtlich eine systematische Missachtung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Das gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen Krisensituationen sowie eine einzige Ohrfeige begründen prinzipiell keine derartige Situation (BGE 136 II 1 E. 5). Eine Berufung auf Art. 50 Abs. 2 Bst. b AIG ist zudem nur dann möglich, wenn im Zeitpunkt der geltend gemachten Gewaltbetroffenheit der Aufenthaltsanspruch nicht durch vorgängiges Getrenntleben bereits untergegangen ist (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E 2.5.3, im Falle eines erst nach der aufgehobenen Haushaltsgemeinschaft geltend gemachten Mordversuchs des Ehe- mannes). Darüber hinaus trifft die betroffene Person bei der Feststellung der geltend gemachten häuslichen Gewalt eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. die häusliche Unterdrückung in geeigneter Weise dartun, d.h. die Systematik der Grenzüberschreitungen des Partners und deren zeitliches Andauern sowie die dadurch bewirkte Fremdbestimmung objektiv nachvollziehbar konkretisieren (nament- lich mittels Arztzeugnis, Polizeirapport, allfälligen Strafanzeigen, auch Hinweise und Aus- künfte spezialisierter Fachstellen). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf Seite 7 punktuelle Spannungen genügen nicht. Die behauptete Beeinträchtigung muss aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen und von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (MARC SPESCHA, a.a.O., N. 27 zu Art. 50 AIG). 10. Der Beschwerdeführer will die eheliche Gewalt gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG vor allem darin erblicken, dass B.__________ ein ihr angeblich geschuldetes Darlehen verlangt habe und mit der Scheidung bzw. der Polizei gedroht hätte, wenn er nicht gehorche. Die damit wäh- rend einer langen Zeit einhergehende Druckausübung gegen den Beschwerdeführer ergebe sich in aller Deutlichkeit aus dem Chatverkehr der Ehegatten (act. 1, S. 4). Zunächst ist fraglich, ob die geltend gemachte Art und Weise des psychischen Druckes die von der Rechtspraxis geforderte Schwere erreicht. Die Äusserung an sich, die Ehe aufzulösen (vgl. namentlich die Aussage im Chatverlauf vom 6. August 2017 um 18:24 Uhr, act. 10, S. 213 f.), kann diese Schwelle noch nicht überschreiten. Einerseits bestimmte die Ehegattin damit nicht direkt die allenfalls verbundene Folge der Rück- führung des Beschwerdeführers in dessen Heimatland (diese ist vielmehr einem demokratisch abgestützten Gesetzgebungsentscheid geschuldet), andererseits wäre es lebensfremd anzunehmen, im Zuge eines sich anbahnenden Ehestreits würden nicht ganz allgemein solche Willensäusserungen ausgesprochen werden, was bei der hier im Zentrum stehenden Konstellation mit einem ausländischen Ehegatten nicht anders sein kann. Ebenfalls nicht aussergewöhnlich erscheint, die Bekundung des Eheauflösungs- willens im Zusammenhang mit einem unerfüllt gebliebenen Darlehensvertrag zu äussern, ist dieser doch Ausdruck eines Vertrauensverhältnisses, welches sich auch auf die ehe- liche Beziehung niederschlagen kann. Das Vorliegen eines solchen Darlehens- verhältnisses ist im Übrigen dokumentiert (vgl. act. 10, S. 198). Der Chatverkehr impliziert somit keine systematische psychische Gewalt, sondern vielmehr den Trennungswillen der Ehefrau. Unter zeitlichem Aspekt scheint die Ehegattin den Eheauflösungswillen zudem erst ausgesprochen zu haben, als sie und der Beschwerdeführer bereits getrennt lebten (gemäss den Unterlagen verliess der Beschwerdeführer bereits Ende Mai 2017 die gemeinsame eheliche Wohnung [act. 10, S. 154]; der dokumentierte Kommentar im Chat- verlauf, insbesondere diejenige vom 6. August 2017 um 18:24 Uhr, erfolgte erst Monate danach [act. 10, S. 213 f.]). In Übereinstimmung mit der vorstehend zitierten Recht- sprechung kann die geltend gemachte Androhung somit bereits wegen des Zeitpunkts ihrer Äusserung keine Berücksichtigung finden. Weitere mutmassliche Bedrohungs- handlungen, die sich vor dem Mai 2017 ereigneten, vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen. Der Anrufung von Art. 50 Abs. 2 AIG unter Verweis auf das Vorliegen von psychischer, ehelicher Gewalt stösst somit ins Leere. Seite 8 11. Würdigt man die soeben genannten Aspekte zur Konkretisierung der Grenze eines Härte- falls in ihrer Gesamtheit und wendet sie auf den vorliegenden Fall an, lassen sich beim Beschwerdeführer keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erblicken. Es kann zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass sich der Beschwerde- führer um Integration in die schweizerischen Verhältnisse bemüht hat, Deutsch spricht und erwerbstätig ist. Der Beschwerdeführer hält sich jedoch erst seit sechs Jahren in der Schweiz auf und reiste in einem Alter ein, in welchem der Sozialisierungsprozess in seinem Heimatland bereits abgeschlossen war. Die Wiedereingliederung in seinem Heimatland kann heute deshalb nicht als gefährdet gelten. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer in der Schweiz eine sehr kurze Ehe, aus der auch keine Kinder hervor- gingen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung respektive die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria sind auch unter dem Aspekt von Art. 96 AIG als verhältnismässig zu würdigen. Selbst wenn das politische und wirtschaftliche Klima in Nigeria momentan tatsächlich sehr angespannt ist, hat sich die Lage seit dem Entscheid der Vorinstanz nicht wesentlich verschlechtert. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) weist zwar auf politisch bedingte Gewaltausbrüche und Terroranschläge hin, hat jedoch nach wie vor keine Reisewarnung ausgesprochen, die das gesamte Land betrifft (so wird hauptsächlich von der Reise in die Bundesstaaten der nördlichen Landeshälfte abgeraten, vgl. Reisehinweis für Nigeria, abrufbar unter: https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/nigeria/reisehinweise- nigeria.html). Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- und Wirtschaftslage hier besser ist als im Heimatland, bildet keinen wichtigen persönlichen Grund (Urteil des Bundes- gerichts 2C_661/2016 vom 9. November 2016 E. 3.3). Insgesamt sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, nach welchen der Beschwerdeführer in Nigeria konkret gefähr- det ist. 12. Ferner kann die Wegweisungsfrist auch deshalb nicht aufgeschoben werden, weil der Beschwerdeführer sich zurzeit in einer Beziehung mit einer neuen Partnerin befindet, die er gerne heiraten möchte. Nebstdem, dass sich die Wegweisungsfrist durch die Beschwerde bereits um einige Monate verschoben hat, wäre für den Fall, dass die Ehe tatsächlich stattfinden würde, ein neues Gesuch einzureichen, welches zu den Voraus- setzungen von Art. 44 Abs. 1 AIG Stellung nehmen müsste. Gemäss Art. 2 der kantonalen Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer (VO AIG; bS 122.21) ist für eine solche Beurteilung nicht die mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid befasste Gerichtsinstanz, sondern erstinstanzlich das Amt für Inneres zuständig. Auf diesen Punkt ist demnach nicht weiter einzugehen. Seite 9 13. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist eine neue Frist für die Ausreise aus der Schweiz anzusetzen, da die von der Vorinstanz gesetzte Frist vom 31. März 2019 bereits abgelaufen ist (vgl. act. 2.2, S. 3). Im vorliegenden Fall erscheint eine Ausreisefrist bis zum 31. März 2020 als gerecht- fertigt. 14. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss eine Entscheidgebühr aufzuerlegen, wobei eine Gebühr von Fr. 1‘200.00 als angemessen erscheint (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen [bGS 233.2]). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 53 Abs. 3 VRPG). Seite 10 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A.__________ wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis zum 31. März 2020 zu verlassen. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1‘200.00 auferlegt. Der Kosten- vorschuss von Fr. 1‘200.00 wird angerechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 5. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz und die Vor- vorinstanz. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Daniel Hofmann versandt am:10. Januar 2020 Seite 11