4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario). Seite 10 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. ______ und B. ______ wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1500.-- auferlegt, für welche diese solidarisch haften. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.