114 Abs. 3 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG, bGS 721.1) vorgebracht und es wird kein Bezug auf den bundesrechtlich definierten Gewässerraum genommen. Die Beschwerdeführer beantragen dabei u.a. explizit, aufgrund des Hochwasserrisikos eine Offenlegung des Werdbachs im Bereich der Baugrundstücke zu prüfen und alsdann den erforderlichen Gewässerraum gestützt auf Art. 114 BauG neu zu definieren (act. 5.1/3, S. 2.f.). Die bei der Auskunft behandelten Gesichtspunkte zu Art. 41c