2.7 Ergänzend gilt es hervorzuheben, dass sich die Auskünfte der Beschwerdegegner in den erwähnten E-Mails auf Art. 41c Abs. 1 GSchV (zonenkonforme Anlagen im Gewässerraum in dicht überbauten Gebieten) bezogen. In den Einspracheeingaben (act. 5.1.3-4) werden in gewässerschutzrechtlicher Hinsicht jedoch ausschliesslich Rügen in Bezug auf den Gewässerabstand von Art. 114 Abs. 3 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG, bGS 721.1) vorgebracht und es wird kein Bezug auf den bundesrechtlich definierten Gewässerraum genommen.