___ anlässlich der Einspracheverhandlung nichts zu ändern, zumal auch dieser ausdrücklich darauf hinwies, dass eine Ausnahmebewilligung im dicht überbauten Gebiet nur erteilt werden könne, wenn keine überwiegenden Interessen entgegen stehen würden, wobei er dazu einzelne Kriterien aufzählte (act. 5.1/5, S. 2f.). Diese Umstände sprechen dagegen, dass sich die Beschwerdegegner bereits vor der Einleitung des Baubewilligungsverfahrens eine abschliessende Meinung zum Bauvorhaben und den strittigen Fragen gebildet haben.