Seite 8 len“ ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Berücksichtigung bzw. der Anpassung gewisser Punkte bei der Ausarbeitung der Baueingabe erfolgte (act. 2.11a). Alleine aufgrund der in den Akten liegenden E-Mail-Kommunikation entsteht nicht der Eindruck, die Beschwerdegegner würden sich im Baubewilligungsverfahren - ungeachtet allfälliger Einsprachen - nicht mehr umstimmen lassen und sich von ihrer Einschätzung zu wesentlichen Punkten des Baugesuchs nicht mehr lösen, ohne sich mit den Argumenten der künftigen Einsprecher zu befassen.