2.5 Vorab gilt es festzuhalten, dass mit Art. 42 BauV eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht, die Baubehörden vor der Einreichung der Baugesuche um unverbindliche Auskünfte zu ersuchen. Adressat der Anfrage sind die kommunalen und kantonalen Baubewilligungsbehörden, welche anschliessend über das Baugesuch und allfällige Einsprachen zu entscheiden haben. Zweck dieser Voranfrage ist es, dass möglichst früh eine Stellungnahme der Behörde eingeholt wird, welche für die Erteilung der Baubewilligung zuständig ist. Eine Vorbefassung ist damit systembedingt.