Auch die Antwort sei im Kontext mit Art. 42 BauV zu sehen und unverbindlich, weil Auskünfte und Stellungnahmen ausdrücklich als unverbindlich zu gelten hätten. Nach der Praxis im Kanton Appenzell AR würden sich die kantonalen Behörden während eines Augenscheins nicht verbindlich äussern, der verbindliche Entscheid erfolge erst nach Aktenschluss im Sinne von Art. 13 VRPG. Es sei also absolut korrekt, dass die kantonale Behörde anlässlich des Augenscheins eine Bewilligung lediglich in Aussicht gestellt habe.