2.4 Die Beigeladene 1 hält dagegen fest, dass bei komplexen Sach- und Rechtsfragen im Baubereich ein Bedürfnis nach Vorabklärungen bei den Verwaltungsbehörden bestehe. Mit der Formulierung…“ in Aussicht stellen“ sei seitens der Vertreter der kantonalen Wasserbaupolizei in aller wünschenswerter Klarheit kundgetan worden, dass die Äusserung nicht definitiv sei. Aus der Korrespondenz ergebe sich eindeutig, dass die Anfrage gestützt auf Art. 42 BauV erfolgte, auch wenn dies nicht ausdrücklich gesagt worden sei. Auch die Antwort sei im Kontext mit Art.