Bei einer Beratung müsste gegenüber jedermann geltend gemacht werden, dass die Auskunftserteilung nicht bindend sondern unverbindlich sei. Werde keinerlei Vorbehalt bezüglich Unverbindlichkeit der Auskunft und Ausgang eines Einspracheverfahrens angebracht, so werde beim Auskunftssuchenden der Anschein erweckt, er könne auf die Auskunft vertrauen, dass die Bewilligung zu gegebener Zeit erteilt werde. Werde eine Baubewilligung bzw. sogar eine Ausnahmebewilligung im Vorfeld eines formellen Baugesuchsverfahrens ohne jeglichen Vorbehalt in Aussicht gestellt, werde sich die Behörde aus Ver-