Auch im Bauermittlungsverfahren könne es keine Vorbescheide im Sinne einer Inaussichtstellung geben, da dem Entscheid – vorbehältlich des Einspracheverfahrens - gemäss Art. 101 Abs. 3 BauG behördliche Verbindlichkeit für ein Jahr zukomme. Auskünfte einer Behörde könnten unter gewissen Voraussetzungen bindend sein, insbesondere dann, wenn gewisse Voraussetzungen nach Treu und Glauben erfüllt seien. Bei einer Beratung müsste gegenüber jedermann geltend gemacht werden, dass die Auskunftserteilung nicht bindend sondern unverbindlich sei.