Die beiden Mitarbeiter seien deshalb als vorbefasst zu betrachten. Der massgebliche Ausstandsgrund liege deshalb in einer sinngemässen Kombination der in lit. b und e von Art. 8 Abs. 1 VRPG aufgeführten Merkmale. Art. 42 BauV beinhalte keine genügende Rechtsgrundlage, um im Vorfeld eines noch einzureichenden Baugesuchs einen eigentlichen Vorbescheid über die Ausnahmebewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens zu erwirken. Auch im Bauermittlungsverfahren könne es keine Vorbescheide im Sinne einer Inaussichtstellung geben, da dem Entscheid – vorbehältlich des Einspracheverfahrens - gemäss Art.