2.3 Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, dass der betreffenden Auskunftserteilung die Bedeutung eines „Vorbescheids“ zukomme. Wenn eine Behörde die Erteilung einer Baubewilligung oder sogar eine Ausnahmebewilligung „in Aussicht stelle“, komme einer solchen Mitteilung eine Bedeutung zu, die über das übliche Mass einer behördlichen Auskunft hinausgehe. Die beiden Mitarbeiter hätten keinen Vorbehalt angebracht. Eine solche Konstellation komme der Gegebenheit sehr nahe, dass bereits ein „Vorentscheid“ gefällt worden sei. Die beiden Mitarbeiter seien deshalb als vorbefasst zu betrachten.