2.2 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass es sich bei der in Aussicht gestellten Bewilligung um eine unverbindliche Auskunft über die Zulässigkeit der Unterschreitung des Gewässerraumes handle. Darauf deute allem voran hin, dass die Bewilligung lediglich in Aussicht gestellt worden sei. Die Offenheit des Baubewilligungsverfahrens sei gewahrt.