2.1 Gemäss Art. 42 der Bauverordnung (BauV, bGS 721.11) können die Gemeindebaubehörden sowie die kantonalen Behörden im Interesse einer zügigen Verfahrensabwicklung vor der Einreichung von Gesuchen um unverbindliche Auskünfte und Stellungnahmen ersucht werden. Die Beratung bezieht sich namentlich auf wichtige Fragen zur Zulässigkeit des Vorhabens, zu den Gesuchsunterlagen und Verfahrensabläufen. Bei Bau- und Planungssachen ist zu unterscheiden zwischen der unverbindlichen Stellungnahme zu abstrakten Fragen, der Beantwortung konkreter Fragen, der eigentlichen Beratung der Bauherrschaft und dem verbindlichen Vorentscheid.