45 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 92 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren zulässig, ohne dass ein nicht mehr behebbarer Nachteil nachgewiesen werden muss. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.