Zudem beziehen sich die in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Rügegründe auf das Vollstreckungsverfahren, welches nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Da im vorliegenden Fall die Vorinstanz als Rechtsmittelinstanz über den streitigen Ausstand gegen die beiden Mitarbeitenden des kantonalen Tiefbauamts entschieden hat (Art. 8 Abs. 2 VRPG), handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um eine letztinstanzliche Verfügung einer kantonalen Verwaltungsbehörde. Das Obergericht ist folglich zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 VRPG). Analog zu Art. 45 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art.