_, dem Abteilungsleiter Wasserbau des kantonalen Tiefbauamts, ob für die minimale Unterschreitung des Gewässerabstands eine Ausnahmebewilligung in Aussicht gestellt werden könne. Dieser antwortete am selben Tag per E-Mail (act. 2.11b), dass eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) unter bestimmten Aspekten nicht ausgeschlossen werden könne. Um eine solche in Aussicht stellen zu können, würden entsprechend weitere Unterlagen benötigt. Nach der Einreichung weiterer Unterlagen informierte D. ______, Sachbearbeiter Wasserbau des kantonalen Tiefbauamts, J. ______, mit E-Mail vom 25. September 2018 (act.