Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 19. Dezember 2019 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, Dr. P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 19 29 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer 1 A. ______ Beschwerdeführerin 2 B. ______ beide vertreten durch: RA AB. ______ Vorinstanz Departement Bau und Volkswirtschaft, Kasernenstrasse 17a, 9102 Herisau Beschwerdegegner 1 C. ______ Beschwerdegegner 2 D. ______ Beigeladene 1 Kommission Planung und Baubewilligung E. ______ , vertreten durch: RA E. ______ Beigeladene 2 F. ______ Beigeladene 3 G. ______ Beigeladene 4 H. ______ Gegenstand Ausstandsbegehren Beschwerde gegen den Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 22. Juli 2019 Seite 2 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführer: 1. In Gutheissung des Ausstandsbegehrens vom 17. Juni 2019 und der vorstehenden Beschwerde bzw. des Rekurses sei der Entscheid des Departements Bau und Volks- wirtschaft vom 22. Juli 2019 aufzuheben, und es seien C. ______, Abteilungsleiter Wasserbau, und D. _____, Sachbearbeiter Wasserbau, zu verpflichten, bei der Bearbeitung des in der Gemeinde E. ______ hängigen Baugesuchs (BKD-Nr. 2019- 0004) in den Ausstand zu treten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. c) der Beigeladenen 1: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Die F. ______ und die G. ______ planen auf den Parzellen Nrn. 001/002, Gemeinde E. ______ , den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage. Gemäss den Bauplänen soll dabei auf der nördlichen Seite des Bauvorhabens der Gewässerraum des Werdbachs unterschritten werden (act. 2/12-14). Mit E-Mail vom 27. Juni 2018 (act. 2.11c) erkundigte sich der kommunale Bausekretär J. ______ bei C. ______, dem Abteilungsleiter Wasserbau des kantonalen Tiefbauamts, ob für die minimale Unterschreitung des Gewässerabstands eine Ausnahmebewilligung in Aussicht gestellt werden könne. Dieser antwortete am selben Tag per E-Mail (act. 2.11b), dass eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) unter bestimmten Aspekten nicht ausgeschlossen werden könne. Um eine solche in Aussicht stellen zu können, würden entsprechend weitere Unterlagen benötigt. Nach der Einreichung weiterer Unterlagen informierte D. ______, Sachbearbeiter Wasserbau des kantonalen Tiefbauamts, J. ______, mit E-Mail vom 25. September 2018 (act. 2.11a), dass unter Berücksichtigung bestimmter Punkte eine wasserbaupolizeiliche Bewilligung für eine Unterschreitung des Gewässerraums in Aussicht gestellt werden könne. B. Vom 24. Januar 2019 bis 21. Februar 2019 lag das Bauvorhaben öffentlich auf. Dagegen liessen A. ______ und B. ______ , Eigentümer der benachbarten STWE-Grundstücke Nr. Seite 3 0001, 0002 und 0003, vertreten durch RA AB. ______, mit Eingabe vom 19. Februar 2019 (act. 5.1/3) bei der Kommission Planung und Baubewilligung der Gemeinde E. ______ Einsprache erheben. Am 1. Mai 2019 fand die Einspracheverhandlung statt. Gemäss dem Verhandlungsprotokoll vom 8. Mai 2019 (act. 5.1/5, S. 2f.) erwähnte C. ______, der Kanton habe der Gemeindebaubehörde mitgeteilt, dass eine Bewilligung für die angefragte Gewässerraumbeanspruchung von rund 1.40 m für eine Ecke des Baukörpers in Berücksichtigung bestimmter Kriterien in Aussicht gestellt werden könne. Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 (act. 5.1/4) liessen A. ______ und B. ______ die Einsprache ergänzen, wobei sie gleichzeitig ein Ausstandsbegehren gegen C. ______ und D. ______ stellten. C. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 (act. 2.8) liessen A. ______ und B. ______, vertreten durch RA AB. ______, beim Departement Bau und Volkswirtschaft ein Ausstandsbegehren gegen C. ______ und D. ______ (im Folgenden: Beschwerdegegner) einreichen. D. Mit Entscheid vom 22. Juli 2019 (act. 2.6) wies das Departement Bau und Volkswirtschaft das Ausstandsbegehren ab. E. Gegen diesen Entscheid liessen A. ______ und B. ______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch RA AB. ______, mit Eingabe vom 30. Juli 2019 (act. 1) und den eingangs erwähnten Rechtsbegehren Beschwerde beim Obergericht erheben. F. Mit Schreiben vom 15. August 2019 (act. 4) und 6. September 2019 (act. 6) liessen sich das Departement Bau und Volkswirtschaft (im Folgenden: Vorinstanz) und die Kommission Planung und Baubewilligung E. ______ (im Folgenden: Beigeladene 1), vertreten durch RA E. ______ zur Beschwerde vernehmen mit dem Antrag, diese abzuweisen. G. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 teilten die Beschwerdeführer mit, auf eine Replik zu verzichten. H. Nach Abschluss des Schriftenwechsels wurde die Streitsache traktandiert und an der Sit- zung der vierten Abteilung des Obergerichts vom 19. Dezember 2019 beraten. Das Urteil wurde den Parteien im Dispositiv eröffnet. I. Auf Eröffnung des Urteildispositivs hin verlangten die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Ja- nuar 2020 (act. 11) und Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Januar 2020 (act. 12) eine Begründung des Urteils. Damit sind die Voraussetzungen für die nach Ziff. 4 des Dis- positivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben. Seite 4 J. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Dabei ist jedoch in Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid festzuhalten, dass im Beschwerde- verfahren vor Obergericht auch bei Zwischenentscheiden die 30-tägige Beschwerdefrist gilt (Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1 Art. VRPG). Zudem beziehen sich die in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Rügegründe auf das Vollstreckungsverfahren, welches nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Da im vorliegenden Fall die Vorinstanz als Rechtsmittelinstanz über den streitigen Ausstand gegen die beiden Mitarbeitenden des kantonalen Tiefbauamts entschieden hat (Art. 8 Abs. 2 VRPG), handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um eine letztinstanzliche Verfü- gung einer kantonalen Verwaltungsbehörde. Das Obergericht ist folglich zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 VRPG). Analog zu Art. 45 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 92 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren zulässig, ohne dass ein nicht mehr beheb- barer Nachteil nachgewiesen werden muss. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An- spruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 8 VRPG konkretisiert die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 BV, indem der Ausstand im kantonalen Verwaltungsverfahren geregelt wird. Nach Art. 8 Abs. 1 VRPG müssen Personen bei der Vorbereitung und dem Erlass einer Verfü- gung in den Ausstand treten, die mit einer Partei verwandtschaftlich besonders verbunden sind (lit. a); bereits am Vorentscheid mitgewirkt haben (lit. b); wenn sie eine Partei vertreten oder für eine Partei früher in derselben Sache tätig waren (lit. c); sie in Sachen einer juristi- schen Person am Ergebnis erheblich interessiert sind (lit. d) oder sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. e). Der dem gerichtlichen Verfahren vorangehende verwaltungsinterne Rechtsschutz muss be- züglich Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht den gleichen Garantien genügen wie ein Gericht. Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstands- begehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Ver- Seite 5 waltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen (BGE 137 II 431 E. 5.2). Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV umfasst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes auch das Gebot der Unbefangenheit als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_382/2018 vom 15. März 2019 E. 2.3; BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 329; Urteil 20_994/2016 vom 9. März 2018 E. 3.1.1). Auch in Verfahren vor nichtgericht- lichen Behörden wie hier dem kantonalen Tiefbauamt, Abteilung Wasserbaupolizei, be- - - steht folglich insofern ein Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde, als am Entscheid kein befangenes Behördenmitglied mitwirken darf. In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV eine Amtsperson zum Ausstand, wenn Umstände vorlie- gen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts BGE 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Urteil 2C_142/2018 vom 3. August 2018 E. 3.2). 2.1 Gemäss Art. 42 der Bauverordnung (BauV, bGS 721.11) können die Gemeindebaubehör- den sowie die kantonalen Behörden im Interesse einer zügigen Verfahrensabwicklung vor der Einreichung von Gesuchen um unverbindliche Auskünfte und Stellungnahmen ersucht werden. Die Beratung bezieht sich namentlich auf wichtige Fragen zur Zulässigkeit des Vorhabens, zu den Gesuchsunterlagen und Verfahrensabläufen. Bei Bau- und Planungs- sachen ist zu unterscheiden zwischen der unverbindlichen Stellungnahme zu abstrakten Fragen, der Beantwortung konkreter Fragen, der eigentlichen Beratung der Bauherrschaft und dem verbindlichen Vorentscheid. Bei der unverbindlichen Stellungnahme zu abstrakten Rechtsfragen besteht in der Regel keine Gefahr der späteren Befangenheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_150/2009 vom 8. September 2009 E. 3.5.4, in: ZBl 112/2011 S. 478 ff.). In diesem Sinne verneinte das Bundesgericht im Urteil 1C_100/2012 vom 16. Oktober 2012 bei einer generellen Auskunft des Gemeinderates über die grundsätzliche Bewilligungsfä- higkeit eines Bauvorhabens eine unzulässige Vorbefassung im Hinblick auf den anschlies- senden Baubewilligungsentscheid (a.a.O. E. 2.2). Dagegen kann bei einer umfangreichen und detaillierten Beantwortung konkreter, projektbezogener Fragen die Gefahr einer Vorbe- stimmung des anschliessenden Verfahrens bestehen. Dementsprechend bejahte das Bun- desgericht im Urteil 1C_150/2009 vom 8. September 2009 (in: ZBl 112/2011 S. 478 ff.) die Befangenheit der Baukommission, die im Hinblick auf das anstehende Baubewilligungs- verfahren zu einem Bauvorhaben konkret Stellung nahm. Für das Bundesgericht fiel unter anderem ins Gewicht, dass sich die Baukommission in ihrer Stellungnahme umfassend und detailliert zu zentralen Punkten des Baubewilligungsverfahrens geäussert hatte. Das Pro- jekt war zudem aufgrund von Anregungen der Baukommission im Hinblick auf die Baube- willigung leicht abgeändert worden; insofern hatte die Kommission praktisch als Beraterin fungiert. Unter diesen Umständen konnte für die Einsprecher der Eindruck entstehen, die Seite 6 Baukommission habe sich zum Vorhaben bereits eine feste Meinung gebildet und werde sich im Baubewilligungsverfahren - ungeachtet der Einsprachen - nicht mehr umstimmen lassen (a.a.O., E. 3.5.5). Die Begleitung durch die Behörden darf mithin nicht so weit gehen, die Bauherrschaft bei ihrer Ausarbeitung des Gestaltungsplans oder Baugesuchs in detaillierter Weise zu beraten oder ihr vor Berücksichtigung allfälliger Drittinteressen dar- über hinaus die verbindliche Zusage zu machen, das Vorhaben in einer bestimmten Form bewilligen zu können (BGE 140 I 326 E. 6.3; BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 131 f. und 137). 2.2 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass es sich bei der in Aussicht gestellten Bewilligung um eine unverbindliche Auskunft über die Zulässigkeit der Unterschreitung des Gewässerraumes handle. Darauf deute allem voran hin, dass die Bewilligung lediglich in Aussicht gestellt worden sei. Die Offenheit des Baubewilligungs- verfahrens sei gewahrt. 2.3 Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, dass der betreffenden Auskunftserteilung die Bedeutung eines „Vorbescheids“ zukomme. Wenn eine Behörde die Erteilung einer Bau- bewilligung oder sogar eine Ausnahmebewilligung „in Aussicht stelle“, komme einer sol- chen Mitteilung eine Bedeutung zu, die über das übliche Mass einer behördlichen Aus- kunft hinausgehe. Die beiden Mitarbeiter hätten keinen Vorbehalt angebracht. Eine solche Konstellation komme der Gegebenheit sehr nahe, dass bereits ein „Vorentscheid“ gefällt worden sei. Die beiden Mitarbeiter seien deshalb als vorbefasst zu betrachten. Der mass- gebliche Ausstandsgrund liege deshalb in einer sinngemässen Kombination der in lit. b und e von Art. 8 Abs. 1 VRPG aufgeführten Merkmale. Art. 42 BauV beinhalte keine ge- nügende Rechtsgrundlage, um im Vorfeld eines noch einzureichenden Baugesuchs einen eigentlichen Vorbescheid über die Ausnahmebewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens zu erwirken. Auch im Bauermittlungsverfahren könne es keine Vorbescheide im Sinne ei- ner Inaussichtstellung geben, da dem Entscheid – vorbehältlich des Einspracheverfahrens - gemäss Art. 101 Abs. 3 BauG behördliche Verbindlichkeit für ein Jahr zukomme. Aus- künfte einer Behörde könnten unter gewissen Voraussetzungen bindend sein, insbeson- dere dann, wenn gewisse Voraussetzungen nach Treu und Glauben erfüllt seien. Bei ei- ner Beratung müsste gegenüber jedermann geltend gemacht werden, dass die Aus- kunftserteilung nicht bindend sondern unverbindlich sei. Werde keinerlei Vorbehalt bezüg- lich Unverbindlichkeit der Auskunft und Ausgang eines Einspracheverfahrens angebracht, so werde beim Auskunftssuchenden der Anschein erweckt, er könne auf die Auskunft vertrauen, dass die Bewilligung zu gegebener Zeit erteilt werde. Werde eine Baubewilli- gung bzw. sogar eine Ausnahmebewilligung im Vorfeld eines formellen Baugesuchsver- fahrens ohne jeglichen Vorbehalt in Aussicht gestellt, werde sich die Behörde aus Ver- Seite 7 trauensgründen daran gebunden fühlen. Damit sei sie voreingenommen bzw. befangen im Sinne des Ausstandsrechts. Zudem habe sich der kantonale Behördenvertreter auch nach konkreter Baugesuchseingabe und nach Kenntnis der Baueinsprachen im Rahmen der Einspracheverhandlung noch so geäussert, dass die Erteilung einer Ausnahmebewil- ligung in Aussicht gestellt werden könne. Die kantonale Behörde habe sich somit in einem sehr frühen Verfahrenszeitpunkt ihre abschliessende Meinung bezüglich Bewilligungsfä- higkeit des Bauvorhabens gemacht und an dieser Meinung festgehalten. 2.4 Die Beigeladene 1 hält dagegen fest, dass bei komplexen Sach- und Rechtsfragen im Baubereich ein Bedürfnis nach Vorabklärungen bei den Verwaltungsbehörden bestehe. Mit der Formulierung…“ in Aussicht stellen“ sei seitens der Vertreter der kantonalen Was- serbaupolizei in aller wünschenswerter Klarheit kundgetan worden, dass die Äusserung nicht definitiv sei. Aus der Korrespondenz ergebe sich eindeutig, dass die Anfrage ge- stützt auf Art. 42 BauV erfolgte, auch wenn dies nicht ausdrücklich gesagt worden sei. Auch die Antwort sei im Kontext mit Art. 42 BauV zu sehen und unverbindlich, weil Aus- künfte und Stellungnahmen ausdrücklich als unverbindlich zu gelten hätten. Nach der Praxis im Kanton Appenzell AR würden sich die kantonalen Behörden während eines Au- genscheins nicht verbindlich äussern, der verbindliche Entscheid erfolge erst nach Akten- schluss im Sinne von Art. 13 VRPG. Es sei also absolut korrekt, dass die kantonale Be- hörde anlässlich des Augenscheins eine Bewilligung lediglich in Aussicht gestellt habe. 2.5 Vorab gilt es festzuhalten, dass mit Art. 42 BauV eine ausdrückliche gesetzliche Grund- lage besteht, die Baubehörden vor der Einreichung der Baugesuche um unverbindliche Auskünfte zu ersuchen. Adressat der Anfrage sind die kommunalen und kantonalen Bau- bewilligungsbehörden, welche anschliessend über das Baugesuch und allfällige Einspra- chen zu entscheiden haben. Zweck dieser Voranfrage ist es, dass möglichst früh eine Stellungnahme der Behörde eingeholt wird, welche für die Erteilung der Baubewilligung zuständig ist. Eine Vorbefassung ist damit systembedingt. Aus den Akten erschliesst sich im Weiteren nicht, dass vor der Auflage des Baugesuchs direkte Besprechungen zwi- schen den Beschwerdegegnern und der Bauherrschaft bzw. eine direkte Beratung bei der Ausarbeitung des Baugesuchs stattfanden. Die Korrespondenz erfolgte vielmehr aus- schliesslich zwischen dem Bausekretär und den Beschwerdegegnern. Eine umfangreiche und detaillierte Beantwortung konkreter, projektbezogener Fragen, welche das anschlies- sende Verfahren vorherbestimmen liessen, ist damit nicht aktenkundig. 2.6 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist im Ausdruck „in Aussicht stellen“ keine ab- schliessende Meinungsbildung zu erblicken. Das „in Aussicht stellen“ kann nicht als ver- bindliche Zusage bzw. als „Vorentscheid“ qualifiziert werden, zumal das „in Aussicht stel- Seite 8 len“ ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Berücksichtigung bzw. der Anpassung ge- wisser Punkte bei der Ausarbeitung der Baueingabe erfolgte (act. 2.11a). Alleine aufgrund der in den Akten liegenden E-Mail-Kommunikation entsteht nicht der Eindruck, die Be- schwerdegegner würden sich im Baubewilligungsverfahren - ungeachtet allfälliger Ein- sprachen - nicht mehr umstimmen lassen und sich von ihrer Einschätzung zu wesentli- chen Punkten des Baugesuchs nicht mehr lösen, ohne sich mit den Argumenten der künf- tigen Einsprecher zu befassen. Daran vermögen auch die Aussagen von C. ______ anlässlich der Einspracheverhandlung nichts zu ändern, zumal auch dieser ausdrücklich darauf hinwies, dass eine Ausnahmebewilligung im dicht überbauten Gebiet nur erteilt werden könne, wenn keine überwiegenden Interessen entgegen stehen würden, wobei er dazu einzelne Kriterien aufzählte (act. 5.1/5, S. 2f.). Diese Umstände sprechen dagegen, dass sich die Beschwerdegegner bereits vor der Einleitung des Baubewilligungsverfah- rens eine abschliessende Meinung zum Bauvorhaben und den strittigen Fragen gebildet haben. 2.7 Ergänzend gilt es hervorzuheben, dass sich die Auskünfte der Beschwerdegegner in den erwähnten E-Mails auf Art. 41c Abs. 1 GSchV (zonenkonforme Anlagen im Gewässer- raum in dicht überbauten Gebieten) bezogen. In den Einspracheeingaben (act. 5.1.3-4) werden in gewässerschutzrechtlicher Hinsicht jedoch ausschliesslich Rügen in Bezug auf den Gewässerabstand von Art. 114 Abs. 3 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG, bGS 721.1) vorgebracht und es wird kein Bezug auf den bundesrechtlich definierten Gewässerraum genommen. Die Beschwerdeführer beantragen dabei u.a. ex- plizit, aufgrund des Hochwasserrisikos eine Offenlegung des Werdbachs im Bereich der Baugrundstücke zu prüfen und alsdann den erforderlichen Gewässerraum gestützt auf Art. 114 BauG neu zu definieren (act. 5.1/3, S. 2.f.). Die bei der Auskunft behandelten Gesichtspunkte zu Art. 41c GSchV entsprechen somit gar nicht den Fragen bzw. zumin- dest nicht den Hauptpunkten, die Gegenstand der Einsprache bilden und im Einsprache- entscheid zu behandeln sind. Demzufolge sind die Auskünfte der Beschwerdegegner in den E-Mails vom 27. Juni 2018 und 25. September 2018 objektiv nicht geeignet, den An- schein der Befangenheit der Beschwerdegegner im Einspracheverfahren zu begründen. 2.6 In Anbetracht dieser Umstände und des Grundsatzes, dass im Interesse einer beförderli- chen Rechtspflege Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsbehörden nicht leichthin gut- zuheissen sind, kommt das Obergericht zum Schluss, dass kein Anschein, besteht, die Beschwerdegegner könnten das Baugesuch und die gegen das Vorhaben erhobene Ein- sprache nicht unbefangen beurteilen. Infolgedessen ist der angefochtene Entscheid, der das Vorliegen eines Ausstandsgrundes verneinte, nicht zu beanstanden. Seite 9 3. Die Beschwerde erweist sich aufgrund dieser Erwägungen als unbegründet und ist abzu- weisen. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerde- verfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unter- liegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Den Beschwerdeführern ist aus- gangsgemäss eine Entscheidgebühr unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, wobei eine Gebühr von Fr. 1‘500.00 als angemessen erscheint (Art. 4a des Gesetzes über die Ge- bühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Auf die Zusprechung einer Parteientschädi- gung besteht kein Anspruch (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario). Seite 10 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. ______ und B. ______ wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1500.-- auferlegt, für welche diese solidarisch haften. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführer über deren Anwalt, die Vorinstanz, die Beschwerde- gegner 1 und 2, die Beigeladene 1 über deren Anwalt, die Beigeladenen 2-4 sowie die Ge- richtskasse. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 17. Februar 2020 Seite 11