2. Es wird eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr.1'500.-- festgesetzt, welche auf die Staatskasse genommen wird. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.20 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zugesprochen.