6. Rückweisungen schliessen das Verfahren nicht ab, sondern weisen es sinngemäss an die Vorinstanz zurück. Sie sind daher den Vor- und Zwischenentscheiden zuzuordnen, weshalb sich ihre Anfechtung nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) richtet (BGE 133 V 477 E. 4.2). Seite 11 Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Rekursentscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 12. Juli 2019 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Departement Bau und Volkswirtschaft zurückgewiesen.