Seite 10 Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint daher ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘500.--. Hinzu kommen die Barauslagen von pauschal 4% und die Mehrwertsteuer von 7.7%, was insgesamt zu einer Entschädigung von Fr. 2‘800.20 zugunsten der Beschwerdeführerin führt. Diese ist ausgangsgemäss der Vorinstanz aufzuerlegen.