5.2 RA AA.______, welcher die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertrat, hat keine Kostennote eingereicht. Vorliegend beschränkt sich die gerichtliche Beurteilung auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs, wobei es sich nach Erachten des Obergerichts um einen einfachen Fall handelt, bei welchem keine schwierigen Rechtsfragen zu beantworten und keine umfangreichen Akten zu studieren waren. Dem