Dabei wird diese auch den neuen Art. 41 Abs. 3 BauG zu beachten haben, wonach bei Überbauungsplänen eine Visierung angeordnet werden kann, wenn bei der Geschosszahl und der Intensität der Nutzung von den geltenden Vorschriften abgewichen werden soll. Zudem wird die Vorinstanz aufgrund des Beweisantrags prüfen müssen, ob im vorliegenden Fall die Einholung eines architektonischen Gutachtens erforderlich ist oder nicht.