In Anbetracht dieser Umstände bleibt nichts anderes übrig, als die Beschwerde gutzuheissen und den vorinstanzlichen Rekursentscheid vom 12. Juli 2019 aufzuheben. Die Angelegenheit ist gestützt auf Art. 59 i. V. m. Art. 41 Abs. 2 VRPG zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung, der Durchführung eines neuen Augenscheins unter Einschluss aller Parteien und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird diese auch den neuen Art.