Im vorliegenden Fall ist zudem die Würdigung lokaler Verhältnisse von besonderer Bedeutung, und die Vorinstanzen verfügen im Zusammenhang mit der Einordnung und Gestaltung über erhebliche Entscheidungsspielräume, die durch unbestimmte Rechtsbegriffe eingeräumt werden. Ferner haben die Rechtsunterworfenen grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2007 vom 9. Juni 2008 E. 1.3.2).