3.2 Vorliegend ist die mehrfache Gehörsverletzung als schwerwiegend zu qualifizieren. Die Kognition des Obergerichts ist zudem insofern beschränkt, als dass dieses keine Ermessenskontrolle ausüben darf (Art. 56 Abs. 1 VRPG). Den Planungsbehörden steht bereits von Bundesrechts wegen ein Ermessensspielraum zu (Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, RPG, SR 700). Im vorliegenden Fall ist zudem die Würdigung lokaler Verhältnisse von besonderer Bedeutung, und die Vorinstanzen verfügen im Zusammenhang mit der Einordnung und Gestaltung über erhebliche Entscheidungsspielräume, die durch unbestimmte Rechtsbegriffe eingeräumt werden.