Dies gilt auch für den auf S. 9 der Rekurseingabe gestellten Beweisantrag einer architektonischen bzw. raumplanerischen Begutachtung, auf welchen die Vorinstanz ebenfalls nicht eingegangen ist, ohne diesen im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung explizit abzulehnen (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3). Damit ist davon auszugehen, dass diese Parteivorbingen von der Vorinstanz nicht geprüft wurden, was ebenfalls als Gehörsverletzung eingestuft werden muss. 2.7 Zusammenfassend kommt das Obergericht daher zum Schluss, dass der angefochtene Entscheid mehrfach in Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ergan-