2.6 Dazu kommt Folgendes: Die Beschwerdeführerin liess im Rekursverfahren mehrmals die Abhaltung eines neuen Augenscheins beantragen (act. 2.9 und 2.11). Die Vorinstanz hat diesen Verfahrensantrag jedoch weder mittels eines Zwischenentscheids noch im Rekursentscheid behandelt. Dies gilt auch für den auf S. 9 der Rekurseingabe gestellten Beweisantrag einer architektonischen bzw. raumplanerischen Begutachtung, auf welchen die Vorinstanz ebenfalls nicht eingegangen ist, ohne diesen im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung explizit abzulehnen (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3).