sowie die gerügte erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessen von Bedeutung gewesen wäre. Es bestand daher keine Möglichkeit, sich zu möglicherweise falschen Eindrücken vor der Eröffnung des Rekursentscheides zu äussern. Dennoch hat sich die Vorinstanz in Ziff. 8 und 9 des angefochtenen Entscheids (act. 2.2) bei der Beurteilung dieser strittigen Fragen u.a. auf die gewonnenen Eindrücke beim Augenschein berufen, ohne dass die Beschwerdeführerin zu diesen Eindrücken Stellung nehmen konnte, was im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls eine Gehörsverletzung darstellt (BGE 142 I 86 E. 2.3).