Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass die Beschwerdeführerin auch nicht nachträglich zum Beweisergebnis des Augenscheins Stellung nehmen konnte, geht doch ein solches Beweisergebnis gar nicht aus dem Augenscheinprotokoll (act. 7/12) hervor. Diesem wurden zwar auf S. 4 vier Fotos hinzugefügt, jedoch ist auf diesen weder ersichtlich, wo sie genau aufgenommen wurden, noch wurden zu den jeweiligen Standorten Feststellungen der Vorinstanz dokumentiert, was für die abwesende Beschwerdeführerin insbesondere in Bezug auf die bestrittene Qualitätssteigerung und Eingliederung der geplanten Überbauung