Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass die Einladung vom 23. November 2018 (act. 2.3) zum Augenschein vom 14. Dezember 2018 zwar rechtzeitig erfolgte. Vorliegend geht jedoch aus den Akten hervor, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Juni 2018 (act. 2.6) ausdrücklich gegenüber den Parteien festgehalten hat, diese zwecks Absprache eines Augenscheintermins zu kontaktieren. Gemäss Aktennotiz der Verfahrensleiterin vom 27. Juni 2018 (act. 11) hat der Rechtsvertreter der Verfahrensleiterin am 27. Juni 2018 telefonisch mitgeteilt, aufgrund von Auslandsabwesenheiten sei im Verlauf der Monate Juli, August und September 2018 kein Augenschein möglich.