Damit ist keine besondere Dringlichkeit ersichtlich, welche es geboten hätte, den Augenschein entgegen gängiger Praxis ohne Terminabsprache ein halbes Jahr vorher genau am 14. Dezember 2018 durchzuführen. Aufgrund der Behandlungsdauer von insgesamt 17 Monaten erscheint denn auch der Verweis der Vorinstanz auf die sechsmonatige Behandlungsfrist von Art. 63 BauV nicht plausibel, zumal diese Ordnungsfrist auch ohne die dreimonatige Auslandsabwesenheit der Beschwerdeführerin deutlich überschritten wurde.