Eine Durchführung eines Augenscheins ohne Teilnahme der Parteien kann angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung deshalb nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen (z.B.: Schwierigkeit einer Terminfindung aufgrund sehr vieler Beteiligter, Geheimhaltungsinteressen Privater, zeitliche Dringlichkeit oder rechtsmissbräuchliches Verhalten einer Verfahrenspartei). Im vorliegenden Fall fällt auf, dass der Rekursentscheid erst am 12. Juli 2019 versandt wurde. Damit ist keine besondere Dringlichkeit ersichtlich, welche es geboten hätte, den Augenschein entgegen gängiger Praxis ohne Terminabsprache ein halbes Jahr vorher genau am 14. Dezember 2018 durchzuführen.