2.4. Art. 12 Abs. 3 VRPG gibt zwar vor, dass eine Verhandlung nicht verschoben zu werden braucht, wenn Parteien verhindert sind, doch bezieht sich diese Bestimmung klar auf Verhandlungen und nicht auf Augenscheine, wobei es sich um ein eigentliches Beweismittel im Sinne von Art. 10 Abs. 2 VRPG handelt. Eine Durchführung eines Augenscheins ohne Teilnahme der Parteien kann angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung deshalb nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen (z.B.: Schwierigkeit einer Terminfindung aufgrund sehr vieler Beteiligter, Geheimhaltungsinteressen Privater, zeitliche Dringlichkeit oder rechtsmissbräuchliches Verhalten einer Verfahrenspartei).