Seite 6 was in der vorgebrachten Form nicht zutreffe. Nachdem seitens der Beschwerdeführerin im Nachgang zur Einladung zum Augenschein auf den 14. Dezember 2018 wiederum Auslandsabwesenheit geltend gemacht worden sei, sei rechtlich in keiner Art und Weise zu beanstanden, dass die Verfahrensleitung des Departements Bau und Volkswirtschaft am festgesetzten Augenscheintermin festgehalten habe. Aufgrund der Grösse des Anwaltsbüros wäre zudem eine interne Stellvertretung ohne weiteres möglich gewesen.