2.3 Die Vorvorinstanz hält fest, dass Art. 12 Abs. 3 VRPG verfassungskonform sei und der Rechtsprechung entspreche. Das Anwesenheitsrecht bei der Durchführung von Augenscheinen impliziere ein Anrecht auf rechtzeitige Einladung zum Augenschein, damit die Partei persönlich erscheinen oder sich ordnungsgemäss vertreten lassen könne. Die Beschwerdeführerin gebe dem abgehaltenen Augenschein quasi Verhandlungsbedeutung,