Vielmehr erachte das DBV das Verhalten des Rechtsvertreters als treuwidrig. Entgegen den Darstellungen der Beschwerdeführerin hätten am Augenschein keine Diskussionen stattgefunden und der Augenschein stelle auch keine Rekursverhandlung dar. Die Einladung zum Augenschein sei rechtzeitig zugestellt worden, die Nichtteilnahme habe in der Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen, das Protokoll des Augenscheins sei ihr zur Stellungnahme zugestellt worden und sie habe sich nachweislich dazu geäussert.