63 der Bauverordnung (BauV, bGS 721.11) verpflichte das Departement zur Erledigung der Rekurse innert sechs Monaten seit Eingang der rechtsgenügenden Eingabe. Nachdem sich der Rechtsvertreter während mehrerer Monate dem Augenschein verweigert und die zuständige Mitarbeiterin auf seine Planung Rücksicht genommen habe, habe er mit Blick auf Art. 63 BauV und Art. 12 Abs. 3 VRPG nicht davon ausgehen dürfen, dass sich das Departement erneut hinhalten lassen würde. Er habe gestützt auf Treu und Glauben keine erneute Anfrage erwarten dürfen. Vielmehr erachte das DBV das Verhalten des Rechtsvertreters als treuwidrig.