Es habe vom Departement Bau und Volkswirtschaft demnach nicht verlangt werden dürfen, dass auf den rechtzeitig und ordnungsgemäss angesetzten Augenscheintermin verzichtet und ein neuer Termin angesetzt werde. Im Weiteren sei nicht einsehbar, weshalb der Rechtsvertreter während rund 5 Monaten keinen Augenscheintermin habe wahrnehmen oder keine Stellvertretung zum Augenschein habe abordnen können. Es wäre an ihm gewesen, Terminvorschläge zu machen, was er nachweislich nicht getan habe. Art. 63 der Bauverordnung (BauV, bGS 721.11) verpflichte das Departement zur Erledigung der Rekurse innert sechs Monaten seit Eingang der rechtsgenügenden Eingabe.