act. 11). Nach der Einladung zum Augenschein vom 23. November 2018 habe der Rechtsvertreter erneut angezeigt, dass keine Teilnahme am Augenscheintermin vom 14. Dezember 2018 möglich sei, weshalb der Termin zu verschieben sei. Damit habe der Rechtsvertreter den Erhalt der Einladung und die grundsätzliche Möglichkeit zur Teilnahme am Augenschein bestätigt, womit der Vorgabe von Art. 12 Abs. 3 VRPG entsprochen sei. Es habe vom Departement Bau und Volkswirtschaft demnach nicht verlangt werden dürfen, dass auf den rechtzeitig und ordnungsgemäss angesetzten Augenscheintermin verzichtet und ein neuer Termin angesetzt werde.