Die zuständige Mitarbeiterin habe den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Juni 2018 darüber informiert, dass ein Augenschein vorgesehen sei, weshalb er zwecks Terminkoordination kontaktiert werde. Am 27. Juni 2018 habe dieser mitgeteilt, dass im Verlauf der Monate Juli, August und September kein Augenschein möglich sei, da entweder er oder die Vertreterinnen der Beschwerdeführerin abwesend seien (Aktennotiz vom 27. Juni 2018; act.