Seite 5 2.2 Die Vorinstanz macht dagegen in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 geltend, dass die Parteien nach Art. 12 Abs. 3 VRPG keinen Anspruch auf Festsetzung eines bestimmten Termins oder auf eine Verschiebung des Termins für den Fall, dass sie am betreffenden Datum verhindert sind, hätten. Die zuständige Mitarbeiterin habe den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Juni 2018 darüber informiert, dass ein Augenschein vorgesehen sei, weshalb er zwecks Terminkoordination kontaktiert werde.