Dies hätte anlässlich des Augenscheins durch die Beschwerdeführerin moniert werden bzw. zusätzliche Fotos verlangt werden können. Im Zusammenhang mit der fraglichen Beweisaufnahme habe eine intensive Kommunikation zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin stattgefunden und es sei mehrfach auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs hingewiesen worden. Die Vorinstanz sei darauf jedoch in ihrem Rekursentscheid mit keinem Wort eingegangen, was nicht nur erstaune, sondern unter dem Aspekt der Begründungspflicht (wiederum als Teil des rechtlichen Gehörs) nicht angehe.