Korrekterweise hätte der Termin als Augenschein und Rekursverhandlung bezeichnet werden müssen. Damit sei die entsprechende Beweisabnahme nicht gehörig angekündigt worden und es liege zusätzlich eine mangelhafte Vorladung vor, was für sich alleine schon eine Gehörsverweigerung darstelle. Die vier nicht kommentierten Fotos auf S. 4 des Augenscheinprotokolls seien nichtssagend. Es sei nicht klar, von welchem Standort die Fotos aufgenommen worden seien und es fehlten Fotos von weiteren wichtigen Perspektiven. Dies hätte anlässlich des Augenscheins durch die Beschwerdeführerin moniert werden bzw. zusätzliche Fotos verlangt werden können.