Eine nachträgliche Stellungnahme zur geführten Diskussion, zu Wortmeldungen usw. der einzelnen Parteien sei nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin selber nicht anwesend gewesen sei. Insbesondere nachdem es im vorliegenden Fall um eine Güterabwägung gehe und divergierende Interessenlagen (durchaus auch zwischen Privaten bzw. verschiedenen Grundeigentümern) vorlägen, sei eine umfassende, ausgewogene und rechtsgleiche Beweisaufnahme von zentraler Bedeutung. Korrekterweise hätte der Termin als Augenschein und Rekursverhandlung bezeichnet werden müssen.