Verschärfend komme im vorliegenden Fall dazu, dass zwar formell „nur“ zu einem Augenschein eingeladen worden sei. Gemäss Protokoll sei es bei dieser Beweisaufnahme um deutlich mehr als einen Augenschein gegangen. Durch die Nichtteilnahme an dieser Beweisaufnahme habe die Beschwerdeführerin Nachteile erfahren, welche eine klare Gehörsverletzung darstellten, die nicht mehr geheilt werden könne. Eine nachträgliche Stellungnahme zur geführten Diskussion, zu Wortmeldungen usw. der einzelnen Parteien sei nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin selber nicht anwesend gewesen sei.