Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt verlangt, der Augenschein sei erst Wochen später (mit entsprechender Verzögerungswirkung) durchzuführen. Im Gegenteil belege die rasche Reaktion, dass eben gerade keine Verzögerung des Verfahrens beabsichtigt gewesen sei, sondern vielmehr sei es darum gegangen, präzisierende Erläuterungen anzubringen und letztendlich sicherzustellen, dass alle Verfahrensbeteiligten „gleich lange Spiesse“ hätten. Nachdem die Verfahrensleiterin von sich aus angeboten habe, einen neuen Termin abzusprechen (nach ihrer Auslandsabwesenheit) so könne es nicht angehen, dass später behauptet werde, die Beschwerdeführerin habe sich einem Augenschein verweigert.