2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Augenschein bzw. die Beweiserhebung vom 14. Dezember 2018 ohne die Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Von der Regelung, wonach Verhandlungen nicht verschoben zu werden brauchen, wenn Verfahrensbeteiligte an der Teilnahme verhindert seien, sei nur in Ausnahmefällen und mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Andernfalls würden die Verfahrensgrundrechte bzw. Art. 12 Abs. 3 VRPG seines Gehalts entleert. Ziel dieser Regelung könne es nur sein, unnötige Verfahrensverzögerungen zu vermeiden.