Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf ein Augenschein dann unter Ausschluss einer Partei erfolgen, wenn schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates oder eine besondere zeitliche Dringlichkeit dies gebieten oder wenn der Augenschein seinen Zweck überhaupt nur dann erfüllen kann, wenn er unangemeldet erfolgt (BGE 116 Ia 94 E. 3b). Bei Vorliegen einer der genannten Konstellationen genügt es, wenn die betreffende Partei nachträglich zum Ergebnis des Augenscheins Stellung nehmen kann (Urteil des Bundesgerichts 1P.318/2003 vom 15. Juli 2003 E. 2.1; BGE 104 Ia 69 E. 3b; BGE 113 Ia 81 E. 3a).